Zum Thema Kirchenbeitrag

17.01.2023 18:24

Kontakt:

  • Kirchenbeitragsreferentin Iris Staudacher-Allmann (Tel: 0699/18877297 oder per E-Mail unter: PG.poertschach@evang.at). Erreichbar: Montag 18.00 - 19.30 und Freitag 8.00 bis 10.30 Uhr
  • Senior Pfarrer Martin Madrutter (Tel: 0699/18877272 oder per E-Mail unter: martin.madrutter@evang.at).
Aktuelles:
 

Die momentane Krise trifft uns alle auf unterschiedliche Art und Weise. Manche von uns sind wegen der Teuerung stark, mache weniger stark betroffen. Sicher ist: trotz der hohen Gehaltsabschlüsse haben wir durch die Inflation alle weniger Geld als im vorigen Jahr in den Brieftaschen.
Das betrifft auch uns als Kirche und Pfarrgemeinde.
Neben Spenden und Kollekten bei Gottesdiensten haben wir den Kirchenbeitrag als einzige Einnahmequelle und müssen mit diesem all unsere laufenden Kosten (z.B. der Erhalt von drei Kirchen, zwei Pfarrhäusern, zwei Nebengebäuden) bestreiten.
Es ist uns als Gemeindeleitung bewusst, dass es in diesen Zeiten schwierig ist über die Erhöhung des Kirchenbeitrages zu sprechen. Daher werden wir auch in diesem Jahr versuchen die Balance zwischen notwendiger Erhöhung und angemessenen Beiträgen zu finden.
Wir sehen uns hier in der Verantwortung gegenüber unseren Gemeindegliedern, sorgsam mit den finanziellen Möglichkeiten und Mitteln umzugehen.

Informationen:
 

Mit dem Kirchenbeitrag werden wichtige Arbeitsbereiche innerhalb der Kirche finanziert. Nur mit dem Kirchenbeitrag können wir für Sie da sein.
Fragen und Antworten zum Kirchenbeitrag finden Sie hier, sowie weitere Informationen zur Verwendung des Kirchenbeitrages unter www.gerecht.at

Unser Pfarrer Martin Madrutter und vor allem unsere Kirchenbeitragsreferentin Iris Staudacher Allmann steht ebenfalls für Fragen rund um den Kirchenbeitrag zur Verfügung.
 

1. Warum darf die Evangelische Kirche Österreich Kirchenbeitrag einheben?

Aufgrund des Bundesgesetzes 182 vom 6. Juli 1961, dem sogenannten Protestantengesetz, darf die Evangelische Kirche in Österreich zur Deckung Ihres finanziellen Aufwandes von ihren Mitgliedern Beiträge einheben. Die Pfarrgemeinden dürfen ihrerseits zur Deckung ihres finanziellen Aufwandes im Rahmen der Kirchenbeitragseinhebung Zuschläge (die sogenannte Gemeindeumlage) einheben. Die Regelung über die Kirchenbeitragseinhebung und die Verwendung der Kirchenbeiträge erfolgt im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung (Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung).


2. Was geschieht mit dem Kirchenbeitrag?

Der Kirchenbeitrag wird zwischen der Pfarrgemeinde, der Superintendenz (Diözese) und der Gesamtkirche aufgeteilt.Die Gesamtkirche finanziert mit dem Kirchenbeitrag​:

  • Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer und weltlicher MitarbeiterInnen
  • Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher MitarbeiterInnen
  • Erwachsenenbildungseinrichtungen wie z.B. die Evangelische Akademie
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Frauen- und Jugendarbeit
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Ökumene
  • Weltmission sowie Entwicklungszusammenarbeit
  • Hochschulseelsorge
  • das Amt für Evangelisation und Gemeindeaufbau
  • Initiativen von Gemeinden und Diözesen

Die Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag​:

  • Gehälter der MitarbeiterInnen der Pfarrgemeinde
  • diakonische Projekte innerhalb der Pfarrgemeinde
  • Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
  • Gemeindearbeit (Familien, Jugend, Kinder, Frauen etc.)
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Sachaufwände ehrenamtlicher MitarbeiterInnen
  • Pflege und Erhaltung von Gebäuden (Kirchen, Gemeindehäuser, ...)​​
     

3. Wer hat die Verpflichtung, Kirchenbeitrag zu leisten - wer ist kirchenbeitragspflichtig?

Kirchenbeitragspflichtig sind alle evangelische Christenmenschen mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr in dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.
 

4. Wer ist von der Verpflichtung, Kirchenbeitrag zu leisten ausgenommen?

Nicht kirchenbeitragspflichtig sind Schüler:innen, Lehrlinge, Student:innen sowie Präsenz- und Zivildiener. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.


​5. Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?

Als Berechnungs-/Kirchenbeitragsgrundlage dient das steuerpflichtige Einkommen des Vorjahres. Steuerpflichtiges Einkommen ist (einfach ausgedrückt) das Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsbeitrag. Der Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen kann Ihnen bei der Berechnung helfen.

Die Kirchenbeitragsgrundlage kann durch diverse Freibeträge vermindert werden:

Freibetrag für AlleinverdienerInnen: EUR 15 (AlleinverdienerInnen sind Personen, die eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber EhepartnerInnen haben.)
Der Kinderfreibetrag je Kind beträgt EUR 22.
Für Kinder mit Behinderung beträgt der Freibetrag EUR 44.

Zusätzlich kann von der zuständigen Kirchenbeitragskommission für außerordentliche finanzielle Belastungen ein individueller Freibetrag auf bestimmte Zeit gewährt werden.

Die Berechnung des Kirchenbeitrages erfolgt folgendermaßen:
Von der ermittelten Kirchenbeitragsgrundlage (steuerpflichtiges Einkommen abzüglich möglicher Freibeträge) werden 1% errechnet. Davon erfolgt ein feststehender Abzug von EUR 44,-. Zu dem so errechneten Betrag erfolgt der Zuschlag der Gemeindeumlage Ihrer Pfarrgemeinde. Diese Gemeindeumlage kann zwischen 0% und 25% betragen. Sie wird von der Pfarrgemeinde selbstständig festgelegt.
In Pörtschach sind dies 20%.

Wir bedanken uns fürs Lesen bis hier her und ihren wertvollen Beitrag zum Erhalt unserer Evangelischen Kirche!
DANKE